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   LAG München, 09.01.2007 - 6 Sa 452/06   

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https://dejure.org/2007,10055
LAG München, 09.01.2007 - 6 Sa 452/06 (https://dejure.org/2007,10055)
LAG München, Entscheidung vom 09.01.2007 - 6 Sa 452/06 (https://dejure.org/2007,10055)
LAG München, Entscheidung vom 09. Januar 2007 - 6 Sa 452/06 (https://dejure.org/2007,10055)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Teilbetriebsübergang im Falle der Auflösung einer Anwaltssozietät und der Kanzlei; Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Angestellten einer Kanzlei wegen Betriebsstilllegung; Rechtsanwalt mit Mandantenstamm und Angestellten einer Sozietät als ...

  • Judicialis

    KSchG § 1; ; BGB § 613a; ; BGB §§ 705 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 613a § 705
    Wirksame Kündigung bei Stilllegung einer Anwaltssozietät - kein Teilbetriebsübergang auf einzelnen Anwalt bei Arbeitsvertrag mit Sozietät

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG München, 08.03.2006 - 9 Sa 926/05

    Kündigung einer Anwaltsgehilfin bei Auflösung einer Anwaltssozietät nebst

    Auszug aus LAG München, 09.01.2007 - 6 Sa 452/06
    Ergänzend dazu wird auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 8. März 2006 - 9 Sa 926/05 verwiesen.

    Sie folgt dabei den Ausführungen der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München in seinem Urteil vom 8. März 2006 - 9 Sa 926/05.

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Januar 2007 - 6 Sa 452/06 - wird zurückgewiesen.
  • VG München, 29.05.2008 - M 15 K 07.245

    Zulassung der Kündigung zum Ende der Elternzeit zur Aufrechterhaltung des

    Derzeit ist zu diesem Problemkreis unter dem Az.: 8 AZR 397/07 eine Revision vor dem BAG anhängig, nachdem das ArbG München (Az.: 35 Ca 18514/04) und das LAG München (Az.: 6 Sa 452/06, in juris) entschieden haben, dass grundsätzlich nicht jeder einzelne Rechtsanwalt mit seinen Mandanten und den Angestellten ein Teilbetrieb i.S.d. § 613a BGB ist, sofern der Arbeitsvertrag der Angestellten mit der Sozietät abgeschlossen worden war.
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